Peco Ladenbau

Allgemeine Lieferbedingungen der PECO Ladeneinrichtungen GmbH

 

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Runden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.

Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Das Produktangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,(I) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und (II) ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei ‚Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 Abs. 1 BGB).

Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im ‚Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung.

§2 Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, Schriftform

Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausliefern.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sonstige Rechte vor. Sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden.

Eingescannte Muster oder Zeichnungen werden dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunschzurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor.

§3 Preise, Zahlungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung sowie ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von allgemeinen Lohnerhöhungen oder Materialsteigerungen zu erhöhen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können, eine etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schuldner anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und ein Zurückhaltungsrecht nur aufgrund solcher Ansprüche geltend machen.

§4 Lieferzeit, Teillieferungen und Liefermengen

Soweit nichts anders vereinbart ist, sind von und genannte Lieferzeiten unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.

Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und etwa beizustellende Teile, Muster und Pläne zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.

Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werkverlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Eingriffe, Verknappung von Rohstoffen, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängert die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Falls Störungen der vorbezeichneten Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

Überschreiten wir die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er und nochmals unter Androhung der Kündigung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach §8 Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.

Der Kunde hat auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Teillieferungen sind zulässig.

Wir behalten uns vor, Liefermengen um bis zu 10% zu über-bzw. unterschreiten.

§5 Datenschutz, Annahmeverzug

Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu Übermittel, soweit dies zum Zwecke einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Umgangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzlich angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

§ 6 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über.

§7 Rechte des Kunden bei Mängeln

Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen, geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten ist. Sollte ein Dritter ein ihm zustehendes Schutzrecht behaupten, sind wir – ohne zu Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter aus angeblichen Schutzrechtsverletzungen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.

Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt zudem die gesetzliche Bestimmung de §377 HGB. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlange. Ist der Kunde Unternehmer, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Die Wahl kann nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Benachrichtigung über den Mangel erfolgen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Falls der Kunde Verbraucher ist, und falls die Nacherfüllung gemäß §7 Abs.4 fehlschlägt oder unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe oder Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine besondere Garantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt.

Mängelansprüche des unternehmerischen Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch für Ansprüche aus Ersatz von Mängelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, falls der Kunde Verbraucher ist.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§8 Haftung, Schadenersatz

Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen, falls er nicht Verbraucher ist. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Die Haftungsfreizeichnung gemäß abs. 1 gilt nicht für Schäden

Aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen,

Für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder 

Die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsern gesetzlichen 

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag sowie aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen älteren Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erlischt der Vorbehalt erst, wenn gegen uns keine Rückgriffsansprüche mehr erhoben werden können.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; etwa notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen: in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit wir diesen nicht ausdrücklich erklären.

Dier Kunde ist, wenn er sich nicht im Verzug befindet, berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder einzubauen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Der Kunde wird Widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unterlagenauszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwendet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. Der erzielte Verwendungserlös in voller Höhe zu.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Entsprechendes gilt, wenn die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als derer  realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschossen.

Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.

Lieferungen mit Aufstellung

§1 Kosten und Risiko

() Soll die Aufstellung von unseren Lieferungen durch uns erfolgen, so geschieht die Durchführung der Montage auf Kosten und Risiko des Kunden. Alle hierdurch erwachsenden Aufwendungen auch für evtl. Überstunden, sonntags- und Feiertagsarbeit sind vom Kunden zu erstatten. Dies gilt auch  für anfallende Reise- und Wartezeit. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 

§2 Arbeitsbedingungen

 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

§3 Technische Hilfeleistung des Kunden

 

Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:

Vornahme aller baulichen Arbeiten so rechtzeitig vor Beginn der Montage, dass die Aufstellung der gelieferten Gegenstände sofort nach Lieferung begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig, trocken und abgebunden und die Räume in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse geeignet geschützt;

gut beleuchtet und genügend erwärmt sein;

Bereitstellung trockener, beleuchtbarer und verschließbarer, unter Aufsicht und Bewachung stehender Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen u.a.

Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;

Bereitstellung von Hilfskräften (Hilfsmannschaften und Fachkräften wie z.B. Elektriker) in der von uns für erforderlich erachteten Anzahl und für die benötigte Montagezeit;

Bereitstellung der für Aufstellung und Inbetriebsetzung der Maschinen erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe;

Verladung und Beförderung der für Montage notwendigen Gegenstände nach der Art der Montage.

Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

§4 Montagefrist

Sofern eine Montagefrist ausdrücklich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus dass der Kunde seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferten Gegenstände betriebsbereit sind.

Für eine Verlängerung der Montagefrist sowie unsere Haftung bei Verzug gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Verzugsentschädigung wöchentlich 0,5% der voraussichtlichen Montagekosten beträgt und der Höchstbetrag des Schadenersatzes auf das Zweifache der voraussichtlichen Montagekosten begrenzt ist.

§5 Ersatzleistung des Kunden

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder Montageplatz beschädigt oder geraten ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnützung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt, schulden wir dem Kunden unsere Tätigkeit und einen bestimmten Leistungserfolg. 

Unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages hat uns der Kunde wegen behaupteter Mängel unserer Leistung oder Beanstandungen unserer Tätigkeit zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit die Nachbesserung nicht ausgeschlossen oder unzumutbar ist.

Schulden wir ausnahmsweise einen bestimmten Leistungserfolg, gelten für die Rechte des Kunden die Bestimmungen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

 

 

Stand Januar 2023